DAS EUROPÄISCHE NACHLASSZEUGNIS – Die Lösung für grenzüberschreitende Erbfälle
Wenn Sie aufgrund eines im Ausland durchgeführten Nachlassverfahrens eine Immobilie in Kroatien geerbt haben und sich fragen, wie Sie sich gegenüber den kroatischen Behörden als Eigentümer eintragen lassen können, sollten Sie Folgendes wissen:
Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen und zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: Verordnung) wurde das Europäische Nachlasszeugnis als Urkunde eingeführt, die Erben den Nachweis ihrer Rechtsstellung und ihrer erbrechtlichen Rechte in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Mitgliedstaaten erleichtern soll.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark und Irland.
Die Verordnung sieht die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach einem einheitlich vorgeschriebenen Formular vor. Dieses dient den Erben als Urkunde zum Nachweis ihrer Erbenstellung sowie der ihnen aufgrund der Erbfolge zustehenden Rechte, beispielsweise des Eigentumsrechts.
Wesentlich ist dabei, dass nach der Verordnung ein Nachlassverfahren nur in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden darf, und zwar in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daher ist es erforderlich, der für das Nachlassverfahren zuständigen Behörde auch das Vermögen des Erblassers zu melden, das sich in anderen Mitgliedstaaten befindet, damit der gesamte Nachlass ordnungsgemäß unter den Erben verteilt werden kann.
In der Praxis handelt es sich dabei häufig um Fälle, in denen der Erblasser Eigentümer einer Immobilie war, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als demjenigen, in dem das Nachlassverfahren durchgeführt wird. In einem solchen Fall ist der Erbe berechtigt, bei der Behörde, die das Nachlassverfahren durchgeführt hat, die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu beantragen, um dieses im Ausland, d. h. gegenüber den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zu verwenden. Auf Grundlage dieses Europäischen Nachlasszeugnisses kann der Erbe seine Eintragung als Eigentümer in das jeweilige öffentliche Register des betreffenden Mitgliedstaats beantragen.
In Kroatien sind dies beispielsweise die Grundbücher als öffentliche Register, in die das Eigentum und andere dingliche Rechte eingetragen werden. Je nach Art des Vermögens können jedoch auch andere Register betroffen sein, etwa das Schiffsregister, das Aktienregister oder vergleichbare Register.
Wir empfehlen, bei der zuständigen Behörde, die das Nachlassverfahren durchführt, die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses auf dem vorgeschriebenen zweisprachigen Formular zu beantragen. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass das Europäische Nachlasszeugnis auch Angaben zum Nachlassvermögen enthält. Handelt es sich beispielsweise um eine Immobilie, sollten zumindest die Flurstücksnummer (Katasterparzelle) sowie die Katastralgemeinde, in der sich die Immobilie befindet, angegeben werden. Hintergrund ist die Rechtsprechung kroatischer Gerichte, wonach einzelne Grundbuchabteilungen die Eintragung des Eigentumsrechts auf Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses ablehnen, wenn dieses nicht sämtliche nach dem kroatischen Grundbuchrecht erforderlichen Angaben zur Immobilie enthält.
Wenn Sie wissen möchten, wie die Anerkennung und praktische Umsetzung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in der Republik Kroatien sichergestellt werden kann, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
